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15 Ausschreibungen (Seite 1 von 2)
Die Unterhaltsreinigung in den oben genannten Justizgebäuden umfasst die textilen und nichttextilen Fußbodenbeläge, sanitären Anlagen sowie Gegenstände der Raumausstattung und Raumeinrichtung. Zu reinigende Bodenfläche 74.695,67 m².
Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und die gebrauchsfertige Montage von Bürodrehstühlen für das neue Strafjustizzentrum München. Dieser Vertrag stellt eine Rahmenvereinbarung im Sinne der §§ 103 Abs. 5 GWB, 21 VgV dar.
Die Unterhaltsreinigung in den oben genannten Justizgebäuden umfasst die textilen und nichttextilen Fußbodenbeläge, sanitären Anlagen sowie Gegenstände der Raumausstattung und Raumeinrichtung. Zu reinigende Bodenfläche 74.695,67 m².
Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und die gebrauchsfertige Aufstellung von Besprechungstischen für das Strafjustizzentrum München. Los 1: Ess- und Besprechungstische mit fester Tischplatte Los 2: Besprechungstische klappbar Dieser Vertrag stellt eine Rahmenvereinbarung im Sinne der §§ 103 Abs. 5 GWB, 21 VgV dar
Gegenstand der Vergabe sind die Lieferung und Montage von Regalen für die Registraturräume (Los 1) und Lagerräume (Los 2) für das neue Strafjustizzentrum in der Dachauer Straße 118, 80636 München. Die Regale in den Registraturräumen dienen vordergründig der Lagerung von Akten und Ordnern. In den Lagerräumen werden die Regale zur Lagerung verschiedenster Kartons und Kuverts benötigt.
Gegenstand der Vergabe sind die Lieferung und Montage von Regalen für die Registraturräume (Los 1) und Lagerräume (Los 2) für das neue Strafjustizzentrum in der Dachauer Straße 118, 80636 München. Die Regale in den Registraturräumen dienen vordergründig der Lagerung von Akten und Ordnern. In den Lagerräumen werden die Regale zur Lagerung verschiedenster Kartons und Kuverts benötigt.
Gegenstand der Vergabe sind die Lieferung und Montage von Regalen für die Registraturräume (Los 1) und Lagerräume (Los 2) für das neue Strafjustizzentrum in der Dachauer Straße 118, 80636 München. Die Regale in den Registraturräumen dienen vordergründig der Lagerung von Akten und Ordnern. In den Lagerräumen werden die Regale zur Lagerung verschiedenster Kartons und Kuverts benötigt.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz, Besucher und sonstige Befugte sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz. „Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben dem Personal aus dem Justizwachtmeisterbereich sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden. Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell - insbesondere ohne Unterbrechungen - zu arbeiten. Ziel ist, ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz, Besucher und sonstige Befugte sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz. „Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben dem Personal aus dem Justizwachtmeisterbereich sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden. Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell - insbesondere ohne Unterbrechungen - zu arbeiten. Ziel ist, ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz, Besucher und sonstige Befugte sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz. „Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben dem Personal aus dem Justizwachtmeisterbereich sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden. Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell - insbesondere ohne Unterbrechungen - zu arbeiten. Ziel ist, ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Der jährliche Bedarf an Papier (DIN A4) der Justizbehörden im OLG-Bezirk München (mit Ausnahme der Behörden in München und Augsburg) betrug in der Vergangenheit ca. 55 Mio. Blatt. Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags sollen künftig die Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Sitz im OLG-Bezirk München berechtigt sein, Papier zu den Konditionen dieses Vertrages abzurufen.
Der jährliche Bedarf an Papier (DIN A3 und DIN A4) der Justizbehörden in München und Augsburg betrug in der Vergangenheit ca. 50 Mio. Blatt. Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags sollen künftig das Bayerische Staatsministerium der Justiz sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Sitz in München und Augsburg berechtigt sein, Papier zu den Konditionen dieses Vertrages abzurufen.
Der jährliche Bedarf an Papier (DIN A3 und DIN A4) der Justizbehörden in München und Augsburg betrug in der Vergangenheit ca. 50 Mio. Blatt. Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags sollen künftig das Bayerische Staatsministerium der Justiz sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Sitz in München und Augsburg berechtigt sein, Papier zu den Konditionen dieses Vertrages abzurufen.
Der jährliche Bedarf an Papier (DIN A4) der Justizbehörden im OLG-Bezirk München (mit Ausnahme der Behörden in München und Augsburg) betrug in der Vergangenheit ca. 55 Mio. Blatt. Auf der Grundlage dieses Rahmenvertrags sollen künftig die Gerichte und Staatsanwaltschaften mit Sitz im OLG-Bezirk München berechtigt sein, Papier zu den Konditionen dieses Vertrages abzurufen.
Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und die gebrauchsfertige Montage von Stühlen in den Sitzungssälen des Strafjustizzentrums München. Mit Stühlen auszustatten sind voraussichtlich 54 Sitzungssäle. Dieser Vertrag stellt eine Rahmenvereinbarung im Sinne der §§ 103 Abs. 5 GWB, 21 VgV dar.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz, Besucher und sonstige Befugte sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz. „Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben dem Personal aus dem Justizwachtmeisterbereich sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden. Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell - insbesondere ohne Unterbrechungen - zu arbeiten. Ziel ist, ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz, Besucher und sonstige Befugte sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz. „Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben dem Personal aus dem Justizwachtmeisterbereich sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden. Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell - insbesondere ohne Unterbrechungen - zu arbeiten. Ziel ist, ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Dieser Vertrag dient der Sicherheit innerhalb von bayerischen Justizgebäuden. Prozessbeteiligte, Mitarbeiter der Justiz, Besucher und sonstige Befugte sollen sich in Gerichtsgebäuden gefahrlos aufhalten können. Aus diesem Grund muss regelmäßig vor Zutritt in ein Gerichtsgebäude eine gründliche Kontrolle nach gefährlichen Gegenständen – insbesondere nach Waffen – erfolgen. Andererseits darf der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht eingeschränkt werden, vgl. Art. 6 Abs. 1 Menschenrechtskonvention, § 169 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz. „Offene“ und zugleich sichere Gerichte können nur durch gewissenhaft arbeitende, korrekte und qualifizierte Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl gewährleistet werden. Neben dem Personal aus dem Justizwachtmeisterbereich sollen hierfür auch private Sicherheitsunternehmen tätig werden. Die objektive und auch subjektive Sicherheit in den Gerichten setzt die Anwesenheit von Sicherheitskräften voraus. Eingangskontrollen mit Durchsuchungen finden indes lediglich für die Dauer der Gerichtsverhandlungen statt. Außerhalb dieser Zeiten sollten bei Bedarf Sicherheitskräfte kurzfristig zur Verfügung stehen. Dieser Vertrag regelt verschiedene Aufgaben, die auch vor, nach oder zwischen Terminen ausgeführt werden können. Sicherheitskräfte sind damit im Bereich der Gerichte tätig und bei Gefahr einsatzbereit. Der Auftragnehmerin soll es gleichzeitig ermöglicht werden, rationell - insbesondere ohne Unterbrechungen - zu arbeiten. Ziel ist, ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und zudem die Gebote des sparsamen und wirtschaftlichen Handelns zu beachten.
Auf dem Gelände am Leonrodplatz / Dachauer Str. 118 entsteht ein neuer Gebäudekomplex für das Strafjustizzentrum der Münchener Justizbehörden, nach dessen Fertigstellung der vollständige Umzug vom bisher genutzten Gebäudekomplex erfolgen soll. Diese Maßnahmen sind mit eigenem Personal nicht zu bewältigen. Um die Arbeitsfähigkeit der betroffenen Organisationseinheiten nicht zu gefährden, sollen die nötigen Umzugsmaßnahmen nach dem Bedarf des Auftraggebers auf Abruf durchgeführt werden. Die hierzu notwendigen physischen Umzugsdienstleistungen sollen über eine Rahmenvereinbarung mit einem externen Umzugsunternehmen abgedeckt werden. Dafür stellt die Auftragnehmerin fachkundiges Personal und Umzugshilfsmittel sowie Transportmittel für die Vertragslaufzeit bereit. Die Rahmenvereinbarung beinhaltet zahlreiche Mitarbeiterumzüge sowie weitere Umzugs- und Transportleistungen gemäß Anlage 1 - Leistungsbeschreibung). Die genauen Umzugstermine werden mittels Einzelaufträgen, basierend auf den Konditionen und Ergebnissen des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens erstellt.
Der förmlichen Zustellung nach §§ 166 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt in gerichtlichen Verfahren eine zentrale Bedeutung zu. Alle wesentlichen gerichtlichen Entscheidungen werden zugestellt. Die Einleitung, der Fortgang und die Beendigung von gerichtlichen Verfahren sind regelmäßig von Zustellungen abhängig. Zustellungen stehen im Zusammenhang mit mehreren Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten. Hier sind insbesondere • Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), der Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz in angemessener Zeit, • Art. 20 Abs. 3 GG, der aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleitete Grundsatz eines fairen Verfahrens, • Art. 103 Abs. 1 GG, der Anspruch auf rechtliches Gehör zu nennen. Nicht ausgeführte oder mangelhaft bzw. verspätet bearbeitete Zustellungsaufträge können deshalb für die Rechtspflege und für rechtsuchende Bürger zu erheblichen Problemen mit sehr weitreichenden Folgen führen. Dieser Vertrag soll gewährleisten, dass im Bereich des Oberlandesgerichts München Zustellungen auf einem sehr hohen Qualitätsniveau ausgeführt werden und das Ziel der Wirtschaftlichkeit gewahrt bleibt.
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