Veröffentlichung 03.07.26 | Fragenfrist 31.07.26 | Abgabefrist 07.08.26 | Öffnung 07.08.26 | Vertragsbeginn 01.01.27 |
Eignungskriterien
Es sind vorzulegen: - Nachweis der Trägerzertifizierung: Seit dem 01.01.2013 benötigen alle Träger, die Arbeitsförderungsmaßnahmen nach dem SGB III oder § 16 SGB II durchführen, eine Trägerzulassung nach AZAV durch eine fachkundige Stelle (vgl. §§ 176 ff SGB III, 16 SGB II, 443 SGB III). 1. Für neu ausgeschriebene Maßnahmen muss seit dem 01.01.2013 grundsätzlich eine fachbereichsbezogene Zulassung vorliegen (vgl. § 5 Abs. 1 AZAV). Auf Verlagen des Auftraggebers ist eine Zulassung für den konkreten Durchführungsstandort vorzulegen. 2. Keiner Zulassung bedürfen Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. 3. Im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ist als Nachweis der Trägerzulassung dem Angebot das Zertifikat (in Kopie) zur Zulassung des Trägers beizufügen. Bei Abgabe des Angebots kann das Vorliegen der Zulassung zunächst auch mittels formloser Eigenerklärung bestätigt werden. Das Trägerzertifikat ist in diesem Fall auf Verlangen des Auftraggebers im weiteren Verfahren nachzureichen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist zudem eine Anlage nachzureichen, in der die Standorte mit den jeweiligen Fachbereichen aufgeführt sind und die fortlaufend aktualisiert wird (vgl. § 5 Abs. 6 S.1 AZAV). 4. Bietende, die sich noch im Zertifizierungsverfahren befinden, teilen dies und den aktuellen Stand des Zertifizierungsverfahrens (einschließlich Name des beauftragten Zertifizierungsunternehmens) in ihrem Angebot schriftlich mit. Der Erklärung ist eine schriftliche Zusicherung beizufügen, dass spätestens zum Maßnahmebeginn der Nachweis uneingeschränkt erbracht wird. Der Bieter hat sicherzustellen, dass vor Maßnahmebeginn die Zulassung für den konkreten Durchführungsstandort dem Auftraggeber auf Verlangen vorgelegt werden kann. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Vertragsschluss sh. B 3 - Muster Rahmenvereinbarung, § 1 Pkt. 3.4. - Hinweise für Bietergemeinschaften: -- Im Falle der Bildung von Bietergemeinschaften hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot den Nachweis der Trägerzulassung vorzulegen. Im Übrigen gelten für Bietergemeinschaften ebenfalls die vorstehenden Ziffern 3. und 4. -- Bei Bietergemeinschaften ist es ausreichend, wenn auf Verlangen des Auftraggebers von mindestens einem Mitglied der Bietergemeinschaft die Anlage, in der die Standorte mit den jeweiligen Fachbereichen aufgeführt sind, nachgereicht wird. - Hinweis für Subunternehmen: Das Zulassungserfordernis gilt auch für Subunternehmen, sofern das Subunternehmen ebenfalls mit Trägereigenschaft auftritt und es sich nicht nur um die punktuelle Einschaltung von Beratungs- und Fachdiensten sowie anderweitig fachlich genau abgegrenzte Einheiten handelt. Soweit das Subunternehmen nicht nur unwesentliche Teilleistungen erbringt (i.d.R. unter 10%), ist eine Trägerzulassung somit erforderlich. Es gelten dann auch hier die vorstehenden Ziffern 3. und 4. Auf Verlangen haben Bietende vorzulegen: - Nachweis, dass sie im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes eingetragen sind. Berufsregister in Deutschland sind das Handelsregister, die Handwerksrolle und das Vereinsregister - Bescheinigung der Berufsgenossenschaft bzw. des entsprechenden zuständigen Versicherungsträgers
Es sind vorzulegen
Auf Anforderung sind vorzulegen: - Angaben zur Höhe der Jahresumsätze - Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Krankenkasse, Finanzamt, Berufsgenossenschaft, sh. A. II. 6)
Zuschlagskriterien
Leistungspunkte: Die Qualität des von dem/der Bietenden vorgelegten Konzepts zur angebotenen Leistung wird anhand einer Bewertungsmatrix bewertet. Kriteriengruppen: 1. Basismodul (30 Gewichtungspunkte) 2. Ausbildungsstellenakquise (35 Gewichtungspunkte) 3. Unterstützung im Bewerbungsprozess (5 Gewichtungspunkte) 4. Integrationsstrategie (20 Gewichtungspunkte) 5. Nachbetreuung (10 Gewichtungspunkte) (teilweise sind die Kriteriengruppen in Kriterien untergliedert.) Es werden nach erweiterten Richtwertmethode zunächst die Angebote je Kriterium geprüft und bewertet. Dabei wird eine Wertungsskala von 0 - 3 Bewertungspunkten zu Grunde gelegt. Je Kriterium werden die vergebenen Bewertungspunkte (0-3) mit den festgelegten Gewichtungspunkten multipliziert. Die Ergebnisse aller Kriterien werden addiert und ergeben je Angebot die Gesamtsumme der Leistungspunkte (L) (maximal 300).
Leistungs-Preis-Verhältnis: Schritt 1 Ermittlung der Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis (Z): Z = L / P x 100 L = Gesamtsumme der Leistungspunkte P = fiktiver Gesamtpreis lt. Preisblatt B4 in Euro Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Schritt 2 Ermittlung eines Wertes als Korridor aus der Kennzahl des führenden Angebotes (=höchste Kennzahl) und einer Kennzahl, die sich aus der Kennzahl des führenden Angebotes minus 10% ergibt. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung auf zwei Dezimalstellen. Schritt 3 Ermittlung aller Angebote, die innerhalb des Kennzahlenkorridors liegen (inkl. der Randwerte). Diese Angebote werden zunächst als gleichwertig betrachtet. Entscheidungskriterium innerhalb dieser Gruppe ist die höchste Gesamt-Leistungspunktzahl laut Bewertungsmatrix. Haben mehrere Angebote im Kennzahlenkorridor die gleiche Gesamt-Leistungspunktzahl, wird unter diesen das preisgünstigste ausgewählt.
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