Frist abgelaufen

Abfahrdienstleistungen für die öffentlichen Beleuchtungsanlagen des Landes Berlin.

Auftraggeber
Veröffentlicht
05.03.2025
Angebotsfrist
07.04.2025
Der mit diesem Vergabeverfahren gesuchte Dienstleister soll im Rahmen von Abfahrdienstleistungen sämtliche Störungen und Schäden an den öffentlichen Beleuchtungsanlagen des Landes Berlin feststellen und diese entsprechend in das Management-Informations-System des Auftraggebers eingeben bzw. Störungen und Schäden, von denen eine Gefahr für Leib und Leben ausgeht, der Einsatzleitstelle des Auftraggebers melden. Das Abfahren von Bundesautobahn-Strecken ist kein Bestandteil dieser Ausschreibung.
Vergabeunterlagen

Zeitplan

Veröffentlichung
05.03.25
Fragenfrist
26.03.25
Abgabefrist
07.04.25
Vertragsbeginn
01.07.25

Ausschreibung

Reichweite
EU-weit
Vergabeart
Offenes Verfahren
Vertragsart
Rahmenvereinbarung
Geschätzter Wert
0 €
Erfüllungsort
Berlin, Deutschland
E-Mail
einkauf@stromnetz-berlin.de
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Telefon
+49 30492023260
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Website
https://www.stromnetz.berlin
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Eignungs- & Bewertungskriterien

Eignungskriterien

  • Unternehmensdarstellung

    Die Darstellung des Bieterunternehmens beziehungsweise des Mitglieds der Bietergemeinschaft muss Ausführungen zu dessen Standorten, Leistungsportfolios, sowie zur Größe beinhalten und es müssen – sofern zutreffend – Angaben zur Konzernstruktur eingereicht werden. Die Unternehmensdarstellung ist dem Formblatt 1 als Anlage beizulegen.

  • Berufs- und Handelsregisterauszug, Erklärungen und Bescheinigungen (Formblatt 4)

    • Der Bieter hat den Nachweis der Eintragung im Handelsregister und/oder Berufsregister des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, einzureichen. Ein Registerauszug muss zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist inhaltlich aktuell und darf zeitlich nicht älter als sechs Monate sein. Für Deutschland maßgebliche Register sind: das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder“
    • für die übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union können die in Anhang XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/18/EG, Abl. L 94 v. 28. März 2014 aufgelisteten Dokumente des jeweiligen Sitzstaates entsprechend als Nachweis eingereicht werden. Sofern der Bieter keinen Registerauszug vorlegen kann, ist die in Formblatt 5 geforderte alternative Erklärung abzugeben.
  • Bankerklärung

    • Es ist eine Erklärung der Hausbank des Bewerbers vorzulegen, die bestätigt, dass die finanziellen Verhältnisse des Bewerbers geordnet sind und er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, um den Auftrag auszuführen.
    • Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist jeweils nicht älter als sechs Monate sein.
  • Es ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die aus der gewerblichen Tätigkeit des Bewerbers resultierenden Haftpflichtgefahren für Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch eine gültige Versicherungsbestätigung zu erbringen. Die Versicherung muss die Deckung der vorgenannten Gefahren in angemessener Höhe umfassen.

  • Jahresabschlüsse/Geschäftsberichte/wirtschaftliche Kennzahlen

    • Es sind Jahresabschlüsse einschließlich Anhänge, Wirtschaftsprüferfreigaben, Lageberichte und Kommentare, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Bieter zugelassen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, für die Geschäftsjahre 2021, 2022, 2023 oder – sofern für das letzte geforderte Geschäftsjahr noch nicht vorliegend – die letzten drei vorliegenden Jahresabschlüsse, vorzulegen. Falls die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, haben die Bieter ihre Geschäftsberichte für die genannten drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen. Falls ein Bieter erst seit einem Zeitpunkt besteht, der die Vorlage eines oder mehrerer Jahresabschlüsse/Geschäftsberichte nicht zulässt, sind die entsprechenden Angaben für die Geschäftsjahre seit der Gründung zu tätigen. Es ist in diesem Fall unter Angabe des Gründungszeitpunkts zu erklären, dass der Bieter erst nach dem betreffenden Zeitpunkt eines geforderten Nachweises gegründet worden ist. In jedem Fall müssen die Bieter Angaben zum Umsatz, zum spezifischen Umsatz im Tätigkeitsbereich des hier zu vergebenden Auftrags, zum Jahresüberschuss, zur Verwendung des Jahresüberschusses, zum Eigenkapital und zur Bilanzsumme für die drei Geschäftsjahre 2021, 2022, 2023 machen. Falls ein Bieter erst seit einem Zeitpunkt besteht, der die vollständige Angabe nicht zulässt, sind die entsprechenden Angaben für die Geschäftsjahre seit der Gründung zu tätigen. Es ist in diesem Fall unter Angabe des Gründungszeitpunkts zu erklären, dass der Bieter erst nach dem betreffenden Zeitpunkt eines geforderten Nachweises gegründet worden ist.
    • Mindestanforderungen:
    • Der Gesamtumsatz des Bieters muss pro Jahr mindestens 500.000 Euro betragen.
    • Hinweise: Die einzureichenden Unterlagen und Angaben müssen eine Prognose ermöglichen, ob der Bieter wirtschaftlich und finanziell hinreichend geeignet ist, den Auftrag über die gesamte Vertragslaufzeit zu erbringen.
  • Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen; Maßnahmen zur Selbstreinigung und Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, Vergabesperre

    • Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat der Bieter die in Formblatt 7 geforderten Nachweise und Erklärungen abzugeben beziehungsweise Unterlagen als Nachweis vorzulegen.
    • Eigenerklärungen: Die Bieter haben die in Formblatt 7 enthaltenen Erklärungen wahrheitsgemäß abzugeben.
    • Selbstreinigung gemäß § 125 GWB und Wiederherstellung der Zuverlässigkeit
    • Liegt ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB oder § 124 GWB vor, wird ein Bieter nicht ausgeschlossen, wenn nachweislich Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB durchgeführt wurden. Auch bei einem Verstoß gegen § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 19 Abs. 1 i. V. m. § 21 MiLoG, § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 Abs. 1 i. V. m. § 23 AEntG und § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 98c Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird das Unternehmen nicht ausgeschlossen, wenn es die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nachweist. Die Darstellung und der Nachweis der Selbstreinigungsmaßnahme ist mittels gesonderter Anlage des jeweiligen Unterzeichners zu Formblatt 7 vorzunehmen und ggf. weitere Nachweis beizufügen. Der Auftraggeber kann in komplexen Fällen verlangen, dass die Darstellung der Selbstreinigungsmaßnahmen durch ein Rechtsgutachten eines Rechtsanwalts zu ergänzen ist, welches die Selbstreinigungsmaßnahmen als hinreichend im Sinne der gesetzlichen Anforderungen bestätigt. Das Gutachten entbindet den Auftraggeber nicht von einer eigenen Prüfung und Bewertung der Selbstreinigungsmaßnahmen. Der Auftraggeber kann im eigenen Ermessen und unter Setzung von Ausschlussfristen weitere Unterlagen, Informationen und Nachweise anfordern, die er zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage für erforderlich hält. Ungeachtet dessen müssen die Darstellung und der Nachweis vollständig sein.

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  • Preis

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