Ziel dieser Maßnahme ist es, im Rahmen aufsuchender Arbeit mit diesen jungen, ausgegrenzten oder von Ausgrenzung bedrohten Menschen überall dort, wo sie sich aufhalten, in Kontakt zu treten und sie durch Betreuungs- und Unterstützungsangebote an die Sozialleistungssysteme heranzuführen. Die Angebote dieser Maßnahme sollen die ersten Schritte des genannten Personenkreises hin zu einer individuellen und sozialen Stabilisierung einleiten und begleiten sowie perspektivisch den Weg für einen Schulabschluss, eine Ausbildung oder Erwerbstätigkeit ebnen. Dies kann beispielsweise durch die Anbindung an geeignete Angebote einer frühzeitigen berufsorientierten Förderung, die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung inklusive der Regelangebote zur Aktivierung und Stabilisierung oder im Bedarfsfall die Einleitung erforderlicher therapeutischer Hilfeleistungen geschehen. Bei Anbindung an den Rechtskreis SGB II erfolgt eine Konkretisierung und Entwicklung der individuellen berufsbezogenen Perspektive im Rahmen von weiterführenden Angeboten.
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB III ist die Durchführung niedrigschwelliger Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung für Jugendliche und junge Erwachsene mit vielfältigen und schwerwiegenden Hemmnissen (komplexe Problemlagen), die deshalb für eine erfolgreiche Qualifizierung, auch im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, noch nicht in Betracht kommen. Die Maßnahme dient dazu, die Teilnehmer für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren und schrittweise an diese heranzuführen.
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 SGB III ist die Aktivierung und berufliche Eingliederung. Diese Maßnahmen können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind. Ein weiteres Ziel ist die Vermittlung der Teilnehmer in eine Ausbildung. Gleichzeitig sollen die Teilnehmer auf die Anforderungen einer Ausbildung sowie die damit verbundenen Änderungen in ihrem Leben vorbereitet werden. Ebenso stehen die Gesundheitsprävention und der Erhalt der Gesundheit der Kunden im Mittelpunkt.
Leistungsgegenstand ist die Durchführung von "Assistierter Ausbildung flexibel" (AsAflex). Hier im speziellen die "Begleitende Phase" (§75 SGB III). Hierbei können förderungsberechtigte junge Menschen (auch mit Behinderungen, sofern ihr individueller Förderbedarf damit abgedeckt und die Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann) und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung (EQ) flexibel und bedarfsbezogen unterstützt und gefördert werden (begleitende Phase).
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Das kann alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Das kann alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist die Aktivierung und berufliche Eingliederung. Diese Maßnahme kann alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind. Die Maßnahme ist für Geflüchtete ausgelegt, die aufgrund ihrer aktuellen Bedarfslage dem marktferneren Kundenkreis zuzuordnen sind.
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Dies können alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der sehr marktfernen Teilnehmenden umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III ist die Feststellung, Verringe-rung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen sowie die Heranführung an und/oder die Vermittlung in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Das kann alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauer-hafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.
Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 S.1 Nr. 1 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen.
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