Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 SGB III ist die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen. Das kann alle Aktivitäten der Aktivierung und Unterstützung der Arbeitslosen umfassen, die auf eine dauerhafte berufliche Eingliederung gerichtet sind.