Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB III ist die Durchführung niedrigschwelliger Angebote im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung für Jugendliche und junge Erwachsene mit vielfältigen und schwerwiegenden Hemmnissen (komplexe Problemlagen), die deshalb für eine erfolgreiche Qualifizierung, auch im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen, noch nicht in Betracht kommen. Die Maßnahme dient dazu, die Teilnehmer für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren und schrittweise an diese heranzuführen.