GWB: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen als Fundament des Vergaberechts
Definition
Das GWB ist das Fundament des Vergaberechts! Teil 4 (§§ 97-184) enthält alle wichtigen Grundsätze: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung. Und wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen: §§ 155-184 regeln Ihren Rechtsschutz vor der Vergabekammer.
Das Wichtigste in Kürze
- Das GWB ist das zentrale deutsche Wettbewerbsgesetz. Teil 4 (§§ 97-184) enthält die gesetzliche Grundlage des gesamten öffentlichen Vergaberechts und steht in der Normenhierarchie über VgV, VOB und UVgO.
- § 97 GWB verankert die vier Grundprinzipien der Vergabe: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit.
- Die §§ 155-184 GWB regeln den Rechtsschutz im Vergaberecht, insbesondere das Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und die sofortige Beschwerde vor Oberlandesgerichten.
Was ist das GWB?
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist das zentrale deutsche Wettbewerbsgesetz und wird häufig auch als Kartellgesetz bezeichnet. Es schützt den freien Wettbewerb in Deutschland und bildet gleichzeitig die gesetzliche Grundlage für das gesamte öffentliche Vergaberecht.
Das GWB gliedert sich in mehrere Teile:
- •Teil 1: Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellverbot, Marktbeherrschung)
- •Teil 2: Kartellbehörden (Bundeskartellamt, Landeskartellbehörden)
- •Teil 3: Verfahren vor den Kartellbehörden
- •Teil 4: Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (§§ 97-184)
- •Teil 5: Anwendungsbereich des Gesetzes
Für das öffentliche Auftragswesen ist Teil 4 von zentraler Bedeutung. Hier sind die grundlegenden Prinzipien, Definitionen und Verfahrensregeln verankert, die jede öffentliche Beschaffung in Deutschland prägen. Teil 4 setzt die europäischen Vergaberichtlinien (insbesondere die Richtlinie 2014/24/EU, die Richtlinie 2014/25/EU und die Richtlinie 2014/23/EU) in deutsches Recht um.
Das GWB steht in der Normenhierarchie des Vergaberechts über allen Vergabeverordnungen. Die VgV, die VOB, die SektVO und die KonzVgV konkretisieren die im GWB verankerten Grundsätze in detaillierten Verfahrensvorschriften. Auch die UVgO orientiert sich an den Prinzipien des GWB, gilt jedoch nur für den Unterschwellenbereich.
Für Bieter und Auftraggeber ist das GWB die wichtigste Rechtsquelle, wenn es um grundlegende Fragen des Vergaberechts geht: Wer ist öffentlicher Auftraggeber? Welche Grundsätze gelten? Wie funktioniert der Rechtsschutz? All diese Fragen beantwortet Teil 4 des GWB.
Teil 4 des GWB: Struktur und zentrale Vorschriften
Teil 4 des GWB umfasst die §§ 97 bis 184 und ist in mehrere Kapitel gegliedert, die den gesamten Vergabeprozess abdecken.
Kapitel 1: Grundsätze und Definitionen (§§ 97-114)
Dieses Kapitel enthält die Fundamente des Vergaberechts:
- •§ 97 GWB (Grundsätze der Vergabe): Hier sind die vier tragenden Prinzipien verankert: Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit. Zudem werden strategische Vergabeziele wie Umweltschutz, soziale Aspekte und Innovation genannt.
- •§ 98 GWB (Auftraggeber): Definiert, wer als öffentlicher Auftraggeber gilt (Bund, Länder, Kommunen, Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber).
- •§ 99 GWB (Öffentliche Auftraggeber): Konkretisiert den Kreis der klassischen öffentlichen Auftraggeber, einschließlich juristischer Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen.
- •§ 103 GWB (Öffentliche Aufträge): Definiert die drei Auftragsarten: Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge.
- •§ 106 GWB (Schwellenwerte): Legt fest, dass Teil 4 nur für Aufträge gilt, deren geschätzter Wert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Kapitel 2: Vergabeverfahren (§§ 115-135)
Dieses Kapitel regelt die Verfahrensarten und -vorschriften:
- •§ 119 GWB (Verfahrensarten): Definiert die zulässigen Vergabeverfahren (offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft).
- •§ 122 GWB (Eignungskriterien): Legt fest, welche Eignungsanforderungen Auftraggeber stellen dürfen.
- •§ 123-124 GWB (Ausschlussgründe): Definiert zwingende und fakultative Ausschlussgründe für Bieter.
- •§ 127 GWB (Zuschlagskriterien): Das wirtschaftlichste Angebot erhält den Zuschlag.
- •§ 132 GWB (Auftragsänderungen): Regelt, wann bestehende Verträge ohne neues Vergabeverfahren geändert werden dürfen.
- •§ 134 GWB (Informations- und Wartepflicht): Verpflichtet zur Vorabinformation unterlegener Bieter vor dem Zuschlag.
Kapitel 3: Rechtsschutz (§§ 155-184)
Das Herzstück des vergaberechtlichen Rechtsschutzes:
- •§§ 155-170 GWB: Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern
- •§§ 171-178 GWB: Sofortige Beschwerde vor den Oberlandesgerichten
- •§§ 179-184 GWB: Besondere Vorschriften, Schadensersatz
§ 97 GWB: Die vier Vergabegrundsätze im Detail
§ 97 GWB ist die zentrale Norm des deutschen Vergaberechts. Sie formuliert die Grundprinzipien, die jede öffentliche Auftragsvergabe leiten müssen. Jeder Bieter und jeder Auftraggeber sollte diese Grundsätze kennen.
1. Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB)
Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dieser Grundsatz verlangt, dass der Auftraggeber den Markt anspricht und möglichst vielen Unternehmen die Chance gibt, sich um den Auftrag zu bewerben. Eine direkte Beauftragung ohne Wettbewerb ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
2. Transparenzgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB)
Das Vergabeverfahren muss nachvollziehbar und überprüfbar sein. Dazu gehören die öffentliche Bekanntmachung des Auftrags, die klare Festlegung der Eignungs- und Zuschlagskriterien vor Verfahrensbeginn, die Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen und die Information der Bieter über das Ergebnis.
3. Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB)
Alle Teilnehmer am Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt. Dies betrifft den Zugang zu Informationen, die Bewertung der Angebote und die Kommunikation im Verfahren. Diskriminierende Anforderungen, etwa die Bevorzugung lokaler Unternehmen, sind unzulässig.
4. Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB)
Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Wirtschaftlichkeit bedeutet nicht zwingend den niedrigsten Preis. Der Auftraggeber darf und soll neben dem Preis auch qualitative, umweltbezogene, soziale und innovative Kriterien berücksichtigen.
Strategische Vergabeziele (§ 97 Abs. 3 GWB)
Seit der Vergaberechtsreform 2016 enthält § 97 Abs. 3 GWB einen ausdrücklichen Hinweis auf strategische Beschaffungsziele. Auftraggeber dürfen bei der Vergabe Aspekte der Qualität, der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigen. Dies bildet die Rechtsgrundlage für nachhaltige Beschaffung und die Einbeziehung von Lebenszykluskosten.
Mittelstandsförderung (§ 97 Abs. 4 GWB)
Aufträge sind in der Regel in Lose aufzuteilen (Losaufteilung), um mittelständischen Unternehmen die Teilnahme zu ermöglichen. Will der Auftraggeber von der Losaufteilung absehen, muss er dies im Vergabevermerk begründen.
Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB
Die §§ 123 und 124 GWB definieren die Gründe, aus denen ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann oder muss. Diese Vorschriften dienen der Integrität des Vergabewesens und dem Schutz des fairen Wettbewerbs.
§ 123 GWB: Zwingende Ausschlussgründe
Bei Vorliegen dieser Gründe muss der Auftraggeber das Unternehmen ausschließen, es besteht kein Ermessen:
- •Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
- •Betrug zu Lasten der EU oder eines Mitgliedstaats
- •Terrorismusfinanzierung
- •Geldwäsche
- •Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen
- •Menschenhandel, Zwangsarbeit, Kinderarbeit
- •Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohngesetz
- •Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträgen
Der Ausschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung bzw. drei Jahre bei Steuer- und Abgabenrückständen.
§ 124 GWB: Fakultative Ausschlussgründe
Bei diesen Gründen kann der Auftraggeber das Unternehmen ausschließen, muss es aber nicht:
- •Verstoß gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
- •Insolvenz oder vergleichbare Verfahren
- •Schwere Verfehlung, die die berufliche Integrität infrage stellt
- •Wettbewerbsverzerrende Vorabinformationen (Vorbefassung)
- •Mangelhafte Erfüllung früherer öffentlicher Aufträge
- •Unzutreffende Erklärungen oder zurückgehaltene Informationen
- •Unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens
Selbstreinigung (§ 125 GWB)
Ein Unternehmen, bei dem Ausschlussgründe vorliegen, kann seine Zuverlässigkeit nachweisen, indem es Maßnahmen zur Selbstreinigung ergreift:
- Schadensersatz geleistet oder sich dazu verpflichtet
- Die Sachverhalte umfassend aufgeklärt und mit den Behörden zusammengearbeitet
- Konkrete organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um weitere Verstöße zu verhindern (Compliance-System)
Für Bieter ist es entscheidend, die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen korrekt und wahrheitsgemäß abzugeben. Falsche Angaben können selbst einen Ausschlussgrund darstellen.
Rechtsschutz im Vergaberecht: §§ 155-184 GWB
Die §§ 155-184 GWB regeln den vergaberechtlichen Rechtsschutz und bilden ein weltweit einzigartiges System zur Überprüfung von Vergabeentscheidungen. Dieser Rechtsschutz steht Bietern allerdings nur im Oberschwellenbereich zur Verfügung.
Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§§ 155-170 GWB)
Das Nachprüfungsverfahren ist das zentrale Rechtsmittel für Bieter, die sich durch Vergabefehler in ihren Rechten verletzt sehen.
Voraussetzungen:
- •Der Bieter muss ein Interesse am Auftrag haben
- •Eine Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein
- •Dem Bieter muss ein Schaden drohen (entgangener Auftrag)
- •Der Verstoß muss gerügt worden sein (§ 160 Abs. 3 GWB)
Rügeobliegenheit (§ 160 Abs. 3 GWB):
Der Bieter muss erkannte Vergabeverstöße unverzüglich rügen, spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen. Verstöße, die bereits aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gerügt werden.
Wirkung des Nachprüfungsantrags:
Mit Zustellung des Antrags an den Auftraggeber tritt ein Zuschlagsverbot ein (§ 169 GWB). Der Auftraggeber darf den Zuschlag nicht erteilen, bis die Vergabekammer entschieden hat. Die Vergabekammer entscheidet innerhalb von fünf Wochen.
Sofortige Beschwerde (§§ 171-178 GWB):
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht (Vergabesenat) eingelegt werden.
Schadensersatz (§ 181 GWB):
Ein Bieter, der im Vergabeverfahren rechtswidrig nicht berücksichtigt wurde, kann Schadensersatz verlangen. Der Ersatz umfasst die Kosten der Angebotserstellung (Vertrauensschaden) und unter bestimmten Voraussetzungen den entgangenen Gewinn (Erfüllungsinteresse).
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie während des gesamten Vergabeverfahrens alle Auffälligkeiten. Nur wer Verstöße frühzeitig erkennt und rügt, kann den Rechtsschutz des GWB effektiv nutzen. Tools wie Bidfix helfen bei der systematischen Analyse von Vergabeunterlagen.
Aktuelle GWB-Reformen 2025/2026
Das GWB befindet sich in einer Phase bedeutender Reformen, die das Vergaberecht grundlegend modernisieren sollen.
Vergabetransformationspaket (VTP)
Die Bundesregierung hat 2024 das sogenannte Vergabetransformationspaket vorgestellt, das eine umfassende Reform des GWB Teil 4 vorsieht. Zentrale Ziele sind:
- •Beschleunigung von Vergabeverfahren
- •Vereinfachung des Vergaberechts
- •Stärkung strategischer Vergabeziele (Nachhaltigkeit, Innovation, Resilienz)
- •Verbesserung des Zugangs für KMU (kleine und mittlere Unternehmen)
Vergabebeschleunigungsgesetz (August 2025)
Das im August 2025 beschlossene Vergabebeschleunigungsgesetz enthält konkrete Änderungen am GWB:
- •Entfall der aufschiebenden Wirkung: Bei sofortigen Beschwerden gegen Vergabekammerentscheidungen entfällt die automatische aufschiebende Wirkung. Das OLG muss diese auf Antrag gesondert anordnen.
- •Erweiterte Verhandlungsvergabe: Die Voraussetzungen für Verhandlungsverfahren werden gelockert, um flexiblere Beschaffungen zu ermöglichen.
- •Vereinfachte Eignungsprüfung: Die Anforderungen an Eignungsnachweise werden reduziert, insbesondere für KMU.
- •Erhöhte Wertgrenzen: Die Schwellenwerte für vereinfachte Vergabeverfahren werden angehoben.
Nachhaltigkeitsreformen
Gleichzeitig stärkt der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien:
- •§ 97 Abs. 3 GWB wird um konkretere Vorgaben zu ökologischen und sozialen Kriterien ergänzt
- •Lebenszykluskosten nach § 59 VgV werden stärker gewichtet
- •Die Berücksichtigung von CO2-Kosten bei der Angebotswertung wird erleichtert
EU-Ebene: Geplante Reform der Vergaberichtlinien
Auf europäischer Ebene plant die EU-Kommission eine Überarbeitung der Vergaberichtlinien von 2014. Schwerpunkte sind die Digitalisierung, die Vereinfachung grenzüberschreitender Vergaben und die Integration von Nachhaltigkeitszielen. Diese Reformen werden mittelfristig auch zu weiteren Änderungen des GWB führen.
Für Bieter bedeuten die Reformen vor allem: Mehr Flexibilität bei den Verfahren, aber auch die Notwendigkeit, sich auf neue Bewertungskriterien wie Nachhaltigkeit und Lebenszykluskosten einzustellen.
FAQ
Was regelt das GWB im Vergaberecht?
Das GWB regelt in Teil 4 (§§ 97-184) die Grundlagen des öffentlichen Vergaberechts in Deutschland. Es definiert die Vergabegrundsätze (Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit), den Anwendungsbereich, die zulässigen Verfahrensarten, die Eignungs- und Zuschlagskriterien, die Ausschlussgründe und den Rechtsschutz. Das GWB setzt die EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht um.
Was ist der Unterschied zwischen GWB und VgV?
Das GWB ist das Gesetz und bildet die Rechtsgrundlage auf höchster nationaler Ebene. Die VgV (Vergabeverordnung) konkretisiert die im GWB enthaltenen Grundsätze in detaillierten Verfahrensvorschriften für Liefer- und Dienstleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte. Das GWB gibt den Rahmen vor, die VgV füllt ihn mit konkreten Regeln zu Fristen, Bekanntmachungen, Eignungsnachweisen und Zuschlagskriterien.
Welche Ausschlussgründe kennt das GWB?
Das GWB unterscheidet zwingende Ausschlussgründe (§ 123 GWB), bei denen der Auftraggeber den Bieter ausschließen muss (z. B. Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Nichtzahlung von Steuern), und fakultative Ausschlussgründe (§ 124 GWB), bei denen ein Ermessen besteht (z. B. Insolvenz, Vertragsverletzungen, Wettbewerbsabsprachen). Durch Selbstreinigung (§ 125 GWB) können Unternehmen trotz Ausschlussgründen ihre Zuverlässigkeit nachweisen.
Was bedeutet § 97 GWB für Bieter?
§ 97 GWB garantiert Bietern grundlegende Rechte: gleiche Behandlung im Vergabeverfahren, transparente Verfahrensregeln, fairen Wettbewerb und die Vergabe an das wirtschaftlichste Angebot (nicht nur das billigste). Zudem fordert § 97 Abs. 4 GWB die Aufteilung von Aufträgen in Lose, um mittelständischen Unternehmen die Teilnahme zu erleichtern.
Gilt das GWB auch unterhalb der EU-Schwellenwerte?
Teil 4 des GWB (§§ 97-184) gilt grundsätzlich nur oberhalb der EU-Schwellenwerte. Unterhalb der Schwellenwerte richtet sich die Vergabe nach der UVgO (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. VOB/A Abschnitt 1 (Bauleistungen) und dem Haushaltsrecht. Allerdings strahlen die Grundsätze des § 97 GWB auch in den Unterschwellenbereich aus, da sie als allgemeine Rechtsprinzipien anerkannt sind.
Was ist die Rügeobliegenheit nach § 160 Abs. 3 GWB?
Die Rügeobliegenheit verpflichtet Bieter, erkannte Vergabeverstöße unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Verstöße, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist gerügt werden. Wer nicht rechtzeitig rügt, verliert das Recht, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einzuleiten.
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Vergaberecht
Das Vergaberecht schützt Sie als Bieter! Die vier Grundprinzipien – Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit – gelten für alle öffentlichen Aufträge. Der Aufbau: GWB (Gesetz) → VgV/VOB (EU-Ebene) → UVgO/VOB/A (national). Bei Verstößen: Vergabekammer!
Vergaberecht & RegelwerkeVgV
Ausschreibung über 216.000 €? Dann gilt die VgV! Strengere Regeln, aber auch voller Rechtsschutz über die Vergabekammer. Die VgV kennt 6 Verfahrensarten – und für Architekten/Ingenieure gelten Sonderregeln (§§ 73-80). Mindestfrist: 35 Tage im offenen Verfahren.
Vergaberecht & RegelwerkeVOB
Sie bieten Bauleistungen an? Dann müssen Sie die VOB kennen! VOB/A regelt das Vergabeverfahren, VOB/B die Vertragsbedingungen (Abnahme, Mängelansprüche, Vergütung), VOB/C die technischen Normen. Seit 2026: Direktauftrag bis 50.000 €, beschränkte Ausschreibung bis 150.000 €.
Vergaberecht & RegelwerkeUVgO
Ausschreibung unter 216.000 €? Dann gilt die UVgO! Sie regelt Liefer- und Dienstleistungsvergaben im Unterschwellenbereich. Vorteil für Sie: Flexiblere Verfahren, kürzere Fristen, kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Seit 2026: Direktauftrag bis 15.000 € (Bund).
VergaberechtSchwellenwerte
Ab welchem Auftragswert gilt EU-Vergaberecht? Die aktuellen EU-Schwellenwerte seit 1.1.2026: 216.000 EUR für Liefer-/Dienstleistungen, 5.404.000 EUR für Bauleistungen, 431.000 EUR für Sektorenauftraggeber. Oberhalb gilt strenges EU-Recht mit Rechtsschutz.
RechtsschutzNachprüfungsverfahren
Wurden Sie bei einer Vergabe ungerecht behandelt? Das Nachprüfungsverfahren ist Ihr Rechtsmittel: Innerhalb von 10 Tagen rügen, dann 15 Tage für den Antrag bei der Vergabekammer. Aber Achtung: Nur oberhalb der EU-Schwellenwerte zulässig!
RechtsschutzVergabekammer
Bei welcher Stelle können Sie Vergabefehler anfechten? Bei der Vergabekammer! Sie entscheidet innerhalb von 5 Wochen und kann das Vergabeverfahren aufheben. Wichtig: Nur oberhalb der EU-Schwellenwerte – und Sie müssen vorher gerügt haben!