Der Überwachungsauftrag des SKD umfasst gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3
Buchst. f) + j) GüKG die Überprüfung von Beförderungen gefährlicher Güter auf der
Straße und von Beförderungen von Abfall mit Fahrzeugen zur Straßengüterbeförderung
für jede Kontrolleurin/jeden Kontrolleur. Das Kontrollpersonal ist aufgrund
anzuwendender Arbeitssicherheitsvorschriften verpflichtet,
Chemikalienschutzhandschuhe zu verwenden.
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