Sehr geehrte Damen und Herren, die Landeshauptstadt Hannover beabsichtigt, das derzeit ungeregelte Angebot an mietbaren E-Scootern im Stadtgebiet künftig durch Aufnahme entsprechender Vorgaben in die Sondernutzungssatzung zu regulieren. Der erste "E-Scooter-Verleih" wurde in Hannover im Jahr 2019 gestartet. Aktuell werden von vier Anbietern ca. 8.000 E-Scooter im Stadtgebiet angeboten. Nach mehreren Jahren des Betriebs ohne gesonderte Vorgaben wurde mit den Anbietern Anfang des Jahres 2023 eine freiwillige Vereinbarung getroffen, mit der bereits Regeln für den Betrieb in Hannover aufgestellt wurden. Trotz dieser Vereinbarung kommt es anbieterübergreifend zu zahlreichen Beschwerden von Bürger*innen zum Thema E-Scooter. Ziel ist es, den Betrieb von E-Scootern im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens künftig auf Basis einer Sondernutzungserlaubnis nach § 18 NStrG zu regeln. Es handelt sich ausdrücklich nicht um ein Vergabeverfahren, da keine Leistungsbeziehung im vergaberechtlichen Sinne begründet wird. Vielmehr soll die Nutzung des öffentlichen Raums im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes transparent und fair gesteuert werden. In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Landeshauptstadt Hannover, geeigneten Anbietern im Rahmen eines standardisierten Verwaltungsverfahrens Sondernutzungserlaubnisse für einen befristeten Zeitraum zu erteilen. Vor der Ausarbeitung des Verfahrens sollen im Wege dieser Markterkundung relevante Einschätzungen der Anbieter eingeholt werden, insbesondere zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Betriebs unter den geplanten Rahmenbedingungen. 1 Eckpunkte des geplanten Regelungskonzepts: - Zulassung von max. 1.000 E-Scootern im Innenstadtbereich, die ausschließlich stationsgebunden an festen Stellplätzen abgestellt werden dürfen - Zulassung von weiteren max. 4.000 E-Scootern in den weiteren Stadtgebieten im Rahmen eines Free-Floating-Modells (also ohne feste Abstellstationen) - Begrenzung der Zahl der Anbieter durch Festsetzung der Höchstanzahl an Sondernutzungserlaubnissen - Festlegung einer befristeten Laufzeit der Sondernutzungserlaubnis - Verpflichtung zur Bereitstellung von Standortdaten sämtlicher Fahrzeuge (zur Integration in ein städtisches Dashboard) - Sondernutzungsgebühren pro E-Scooter gemäß angepasster Sondernutzungsgebührenordnung - Weitere Vorgaben, u.a.: - Einhaltung von Anforderungen an die Verkehrssicherheit - Definition von Fahr- und Abstellverbotszonen - Begrenzung der Anzahl der E-Scooter pro Abstellfläche - Berichtspflichten der Anbieter
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