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Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung der FuE-Erhebungen zu den Berichtsjahren 2026, 2027 sowie 2028 (und Verlängerungsoption zu den Berichtsjahren 2029 und 2030). Gemäß „Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken“ sowie „Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 […]“ ist Deutschland verpflichtet, Daten des Wirtschaftssektors zu FuE-Ausgaben und Personal an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) zu liefern. Die Ergebnisse der Erhebung sind auch Bestandteil der Forschungsberichterstattung des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) bzw. des Bundes (z. B. Bundesbericht Forschung und Innovation) und fließen auch in die Berichterstattung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ein. Der Bieter muss gewährleisten, dass die jährlichen Befragungen der FuE treibenden Unternehmen in Deutschland den Anforderungen der o.g. gesetzlichen Vorgaben genügen und die methodischen Empfehlungen von Eurostat für die FuE-Erhebungen sowie die die methodischen Empfehlungen der OECD zur Erhebung und Interpretation von FuE-Daten berücksichtigen. Zudem muss er die Anschlussfähigkeit an die bisherigen FuE-Erhebungen in der Weise sicherzustellen, dass kein Bruch in der Statistik entsteht und vergleichende Statistiken zu vorangegangenen Jahren und Zeitreihenanalysen möglich sind. Nähere Einzelheiten dazu sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
Die Europäische Verpackungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Berichterstat-tung über das Aufkommen und die Verwertung von Verpackungsabfällen. Das Vorhaben soll die für die Berichterstattung gemäß Verpackungsrichtlinie benötigten Daten für die Berichtsjahre 2024 und 2025 erheben und in einer für die Berichterstattung geeigneten Form bereitstellen. Für die Erhebung sollen die aktuellsten vorhandenen Vorgaben der Verpackungsrichtlinie und deren Durchführungsrechtsakte bei der Datenerhebung und -bereitstellung berück-sichtigt werden. Für das Berichtsjahr 2024 liegt die „Entscheidung der Kommission vom 22. März 2005 zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle“ zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 vom 17 April 2019 zugrunde. Für die Berechnung sind die in Anhang II des Durchführungsbeschlusses genannten Berechnungspunkte zu berücksichtigen. Die Zahlen sollen auch dazu genutzt werden um die Mengen der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle zu berechnen, die Grundlage für die Eigenmittel der EU gemäß Beschluss 2020/2053 EG sind. Die Vorgaben der Verpackungsrichtlinie und zu den Daten für die Eigenmittel müssen mit dem Vorhaben eingehalten werden. Das bedeutet, dass beispielsweise eine ausreichende Transparenz und nachvollziehbare Ermittlung der benötigten Daten und Qualitätssicherung der Daten notwendig ist. Die Vorgehensweise ist vor Beginn der Erhebungen mit dem Umweltbundesamt abzustimmen. Bestandteil des Projekts sind die Aktualisierung des Inventories, das Ausfüllen der Fragebögen von Eurostat zu den Berichtspflichten inklusive der Quality Reports und die Unterstützung bei der Beantwortung von Rückfragen der Europäische Kommission. Die Europäische Kommission wird voraussichtlich 2026 oder 2027 einen Inspektionsbesuch in Deutschland durchführen bei dem nachgewiesen werden muss, dass die europäischen Vorgaben bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten zu den nicht recycelten Kunststoffverpackungen eingehalten werden. Die Auftragnehmer müssen den Inspektionsbesuch vorbereiten, beim Besuch die Methodik und die Daten vorstellen sowie Nachfragen (auch im Nachgang zum Inspektionsbesuch) beantworten. Falls bei oder nach dem Inspek-tionsbesuch Änderungs- oder Ergänzungsbedarfe im Inventory oder der Erhebung fest-gestellt werden, sind diese von den Auftragnehmern fristgerecht umzusetzen. Sollten von der Europäischen Kommission zusätzliche Daten oder Informationen zu den Daten für die Jahre 2024, 2025 oder die Vorjahre gefordert werden, sind diese bereitzustellen. Gegebenenfalls sind dafür zusätzliche Arbeiten erforderlich. Für weitere fachliche Einzelheiten witd auf die Leistungsbeschreibung verwiesen.
Gemäß „Verordnung (EU) 2019/2152 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken“ sowie „Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Innovation“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 […]“ ist Deutschland verpflichtet, Daten zum Innovationsverhalten der Unternehmen (Innovationsstatistiken) an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) zu liefern. Zudem sind die Ergebnisse der Erhebung Bestandteil der Forschungsberichterstattung des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR), im Folgenden auch Auftraggeber (AG) genannt, bzw. des Bundes (z. B. Bundesbericht Forschung und Innovation) und fließen auch in die Berichterstattung an die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ein. Die jährlichen Befragungen zum Innovationsverhalten müssen den Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Kommission genügen. Diese sind in der oben genannten EU-Verordnung 2019/2152 bzw. in der EU-Durchführungsverordnung 2022/1092 in der jeweils gültigen Fassung niedergelegt. Darüber hinaus müssen die Erhebungen die methodischen Empfehlungen von Eurostat für die Community Innovation Surveys, CIS (European business statistics methodological manual for statistics on business innovation ), sowie die jeweils gültigen methodischen Empfehlungen zur Erhebung und Interpretation von Innovationsdaten der OECD (aktuell Oslo Manual 2018 ) berücksichtigen. Gegenstand dieses Auftrages ist die Durchführung der Innovationserhebungen zu den Berichtsjahren 2026, 2027 und 2028, auf Basis der EU-Verordnung 2019/2152. Im Rahmen der Erhebungen hat der Auftragnehmer die Anschlussfähigkeit an die bisherigen Innovationserhebungen in der Weise sicherzustellen, dass kein Bruch in der Statistik entsteht und vergleichende Statistiken zu vorangegangenen Jahren und Zeitreihenanalysen möglich sind. Langerhebung 2027 zum Berichtsjahr 2026, Kurzerhebung 2028 zum Berichtsjahr 2027, Langerhebung 2029 zum Berichtsjahr 2028.
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