Das Wegekostengutachten ist ein regelmäßiges Gutachten mit einem Prognosezeitraum von fünf Jahren. Es wird für die europarechtskonforme (Wegekostenrichtlinie bzw. Eurovignetten-RL 1999/62/EG - zuletzt geändert durch die RL (EU) 2022/362) sowie gebührenrechtlich valide Bestimmung der Lkw-Mautsätze benötigt. Das aktuelle Gutachten umfasst den Prognosezeitraum 2023 bis 2027. Für den Zeitraum 2028 bis 2032 wird dementsprechend ein weiteres Gutachten benötigt, um die Mautsätze hinsichtlich der Infrastrukturgebühren und der angelasteten externen Kosten überprüfen und ggf. anpassen zu können. Hierbei sind ggf. auch zukünftige Anpassungen der Eurovignetten-RL zu berücksichtigen, die bis Ende 2032 umzusetzen sind.
Das Wegekostengutachten 2023 bis 2027 ist in seiner Grundkonzeption fortzuschreiben und, wo notwendig, an die derzeitige sowie geplante Mautgesetzgebung und/oder an weitere neue Erkenntnisse, die auch die Entwicklungen im europäischen Raum umfassen, anzupassen. Die Ausschreibung umfasst neben der eigentlichen Gutachtenerstellung auch die Erbringung von Beratungsleistungen zur Gesamtthematik.
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Der Auftragnehmer (AN) hat ein Wegekostengutachten zu erstellen, das in folgende Arbeitspakete (1-6) untergliedert ist:
Arbeitspaket 1 (AP 1): Wegekostenrechnung
Arbeitspaket 2 (AP 2): Fahrleistungsprognose
Arbeitspaket 3 (AP 3): Allokationsrechnung
Arbeitspaket 4 (AP 4): Luftverschmutzungskosten
Arbeitspaket 5 (AP 5): Lärmkosten
Arbeitspaket 6 (AP 6): Kosten der verkehrsbedingten Kohlenstoffdioxid-Emissionen
Innerhalb der o.a. Arbeitspakete können nach Aufforderung durch den Auftraggeber (AG) Zusatzleistungen anfallen, wie z.B. Variantenberechnungen. Nach Vorlage des Gutachtens beim AG können weitere Leistungen anfallen (AP7).
Lose (1)
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