Der Landkreis Oldenburgbeabsichtigt auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NRettDG Dienstleistungsaufträge zur Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes (Notfallrettung, qualifizierter Krankentransport und Komponenten des erweiterten Rettungsdienstes) sowie der Unterhaltung der hierzu benötigten Rettungswachen und Vorhaltung der hierzu benötigten Rettungsmittel zu vergeben. Die Beauftragung mit der Durchführung von Leistungen des Rettungsdienstes erfolgt nach der Festlegung des Aufgabenträgers in Form von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 NRettDG i. V. m. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. Die Auswahlentscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufgabenträgers in einem verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahren nach transparenten und objektiven Kriterien. Der 4. Teil des GWB und die VgV finden keine Anwendung.
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