Gegenstand der Maßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. mit § 45 SGB III ist insbesondere die Kombination aus folgenden Bausteinen:
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme