Die vertragsgegenständliche Leistung des Konzessionsnehmers besteht in der Vorhaltung und dem Betrieb eines RTW sowie dem Transport von Notfallpatienten bzw. kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, mittels entsprechend geschulten Personals auf Weisung der Integrierten Leitstelle und grundsätzlich unabhängig von den Grenzen des Rettungsdienstbereichs. Die zu vergebenden Rettungsdienstleistungen sind Gegenstand einer Dienstleistungskonzession (vgl. Art. 13 Abs. 1 S. 1 BayRDG).