Durchführung von arbeitsmedizinischen Leistungen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben, dem Berufsbild der Arbeitsmediziner gem. ASchG und B-BSG etc. Die Beratung und Unterstützung der Auftraggeberin und weiterer Anspruchsberechtigter im Sinne des § 77 Abs. 1 hat in allen Punkten des § 77 Abs. 3 B – BSG (ASchG sinngemäß) zu erfolgen. Weiters ist die Auftragnehmerin zur Zusammenarbeit mit Dienststellenleitern bzw. Personen nach § 3
Abs. 5 B-BSG, Betriebsräten, Personalvertretern, Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräften usw. und zur Mitwirkung an den Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse verpflichtet.
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