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263 Ausschreibungen (Seite 1 von 53)
Die medizinische und psychologische Versorgung in der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt dient vor allem dazu, körperliche und psychische Gesundheitsrisiken der Untergebrachten frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Der Medizinische Dienst der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt soll sich durch einen behandlungsorientierten und stigmatisierungsarmen Ansatz auszeichnen. § 6 AHaftVollzG SH führt aus, dass Untergebrachte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt werden. Die medizinische Versorgung einschließlich der Untersuchung auf Haftfähigkeit nach § 3 Absatz 7 AHaftVollzG SH erfolgt durch den für die Einrichtung bestellten Medizinischen Dienst. II 201/4421-3-46 20.10.2025. Nach § 3 Absatz 7 AHaftVollzG SH werden Untergebrachte unverzüglich nach ihrer Aufnahme auf ihre Haftfähigkeit ärztlich untersucht. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind die Untergebrachten verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Liegt die letzte dokumentierte Röntgenuntersuchung weniger als ein Jahr zurück, soll von einer erneuten Röntgenaufnahme abgesehen werden. Die Röntgenuntersuchung hat der Medizinische Dienst in eigener Verantwortung selbst oder durch Unterauftragnehmer durchzuführen. Im Rahmen der Entlassung können Untergebrachte erforderliche Medikamente für die ersten Tage in Freiheit gemäß § 14 DVO AHaftVollzG SH erhalten.
Die medizinische und psychologische Versorgung in der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt dient vor allem dazu, körperliche und psychische Gesundheitsrisiken der Untergebrachten frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Der Medizinische Dienst der Abschiebungshafteinrichtung Glückstadt soll sich durch einen behandlungsorientierten und stigmatisierungsarmen Ansatz auszeichnen. § 6 AHaftVollzG SH führt aus, dass Untergebrachte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ärztlich versorgt und behandelt werden. Die medizinische Versorgung einschließlich der Untersuchung auf Haftfähigkeit nach § 3 Absatz 7 AHaftVollzG SH erfolgt durch den für die Einrichtung bestellten Medizinischen Dienst. II 201/4421-3-46 20.10.2025. Nach § 3 Absatz 7 AHaftVollzG SH werden Untergebrachte unverzüglich nach ihrer Aufnahme auf ihre Haftfähigkeit ärztlich untersucht. In entsprechender Anwendung des § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes sind die Untergebrachten verpflichtet, die ärztliche Untersuchung einschließlich einer Röntgenaufnahme der Lunge zu dulden. Liegt die letzte dokumentierte Röntgenuntersuchung weniger als ein Jahr zurück, soll von einer erneuten Röntgenaufnahme abgesehen werden. Die Röntgenuntersuchung hat der Medizinische Dienst in eigener Verantwortung selbst oder durch Unterauftragnehmer durchzuführen. Im Rahmen der Entlassung können Untergebrachte erforderliche Medikamente für die ersten Tage in Freiheit gemäß § 14 DVO AHaftVollzG SH erhalten.
Teillos 1: Ganztagsangebot mit Ferienbetreuung auf Basis des bestehenden Betreuungsumfanges an der Heideweg-Schule-Appen "ohne Rechtsanspruch" Teillos 2: Ganztagsangebot und Ferienbetreuung an der Heideweg-Schule auf Basis "mit Rechtsanspruch" Da es sich um ein Förderzentrum für geistige Entwicklung handelt, sind besondere Betreuungsmaßstäbe anzulegen bzw. ist entsprechend ausgebildetes Personal notwendig. Nähere Details sind der Leistungsbeschreibung sowie der Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.2.1 und 1.2.2 zu entnehmen. Bitte nutzen Sie für Ihre Eintragungen nach Möglichkeit die zur Verfügung gestellte WORD-Datei (.docx) "Anlage 4 Preisblatt alle Lose". Die Anlage 3 Musterabrechnung "Ferienbetreuung" stellt ein Muster für die Abrechnung - nach Auftragsvergabe und Leistungserfüllung - dar. Die Anlage 3 ist nicht mit dem Angebot einzureichen. Die entsprechenden Abrechnungsmodalitäten für "GTA" wird mit dem zukünftigen Anbieter bei Vertragsabschluß geklärt.
Gestellung von Notärztinnen bzw. Notärzten am Rettungswachenstandort Rheine links der Ems
Der Wiener Gesundheitsverbund (der AG) ist der größte Gesundheitsdienstleister Österreichs und das Rückgrat der Gesundheitsversorgung der Stadt Wien. Im Rahmen der von der Wiener Landeszielsteuerung beauftragten Machbarkeitsstudie soll in einer Pilotphase der Einsatz telemedizinischer Maßnahmen bei herzinsuffizienten Patient*innen getestet und darauf aufbauend im Rahmen der Umsetzungsphase ein Telemonitoring-Modell zur Versorgung dieser Patient*innengruppe etabliert werden. Zu diesem Zweck wurde ein Tele-Care-Center (TCC) eingerichtet. Gegenstand des Vergabeverfahren ist der Abschluss eines Vertrags betreffend die ärztlichen Leistungen zur medizinischen Betreuung des Pilotprojekts Telemonitoring Herzinsuffizienz-Patient*innen. Näheres ist den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen.
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